Drittes Buch: Handelsbücher [1]
Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
Erster Unterabschnitt: Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
Dritter Titel: Gewinn- und Verlustrechnung
§ 275 Gliederung [2]
(1) 1Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. 2Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
Umsatzerlöse
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
andere aktivierte Eigenleistungen
sonstige betriebliche Erträge
Materialaufwand:
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
Aufwendungen für bezogene Leistungen
Personalaufwand:
Löhne und Gehälter
soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
Abschreibungen:
auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
sonstige betriebliche Aufwendungen
Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Ergebnis nach Steuern
sonstige Steuern
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
Umsatzerlöse
Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
Bruttoergebnis vom Umsatz
Vertriebskosten
allgemeine Verwaltungskosten
sonstige betriebliche Erträge
sonstige betriebliche Aufwendungen
Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Ergebnis nach Steuern
sonstige Steuern
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ ausgewiesen werden.
(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:
Umsatzerlöse,
sonstige Erträge,
Materialaufwand,
Personalaufwand,
Abschreibungen,
sonstige Aufwendungen,
Steuern,
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-73945