HGB § 256a
Drittes Buch: Handelsbücher [1]
Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute
Zweiter Unterabschnitt: Eröffnungsbilanz; Jahresabschluss
Dritter Titel: Bewertungsvorschriften
§ 256a Währungsumrechnung [2]
1Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. 2Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.
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