Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft
§ 167 Gewinn- und Verlustberechnung; Verlustbeteiligung des Kommanditisten [1]
(1) Die Vorschriften des § 120 über die Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten auch für den Kommanditisten.
(2) Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil nur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht.
(3) An dem Verluste nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil.
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AAAAA-73945
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 51 Nr. 8 i. V. mit Art. 137 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3436) werden die §§ 166 bis 168 mit Wirkung v. durch die §§ 166 und 167 – kursiv – ersetzt.