Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft
§ 161 Begriff der KG; Anwendung der Vorschriften über die OHG [1]
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
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AAAAA-73945
1Anm. d. Red.: § 161 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .