HGB § 149

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft [1]

Sechster Titel: Liquidation der Gesellschaft [2]

§ 149 Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag [3]

1Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufzukommen. 2Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: Zweites Buch Erster Abschnitt neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zweites Buch Erster Abschnitt neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 149 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .