BAföG § 21

Abschnitt IV: Einkommensanrechnung

§ 21 Einkommensbegriff [1] [2]

(1) 1Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. 2Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. 3Abgezogen werden können:

  1. der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),

  2. (weggefallen)

  3. die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,

  4. die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und

  5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.

4Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) 1Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

  1. für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 22,3 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 17.200 Euro,

  2. für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 16,5 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 10.200 Euro,

  3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38,8 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 29.500 Euro,

  4. für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 16,5 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 10.200 Euro.

2Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. 3Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) 1Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. 2Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. 3Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) 1Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

  1. Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,

  2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;

  3. (weggefallen)

  4. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.

2Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

  1. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie Geldleistungen nach § 144 in Verbindung mit § 149 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,

  2. ein der monatlichen Entschädigungszahlung nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechender Betrag, soweit der Anspruch auf Leistung nach § 8 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ruht,

  3. Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als monatliche Entschädigungszahlung geleistet würde,

  4. Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind .

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RAAAE-15557

1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 249) mit Wirkung v. . – Zur Anwendung siehe § 66a.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 83 Nr. 1 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) wird § 21 mit Wirkung v. wie geändert:  a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für Leistungen nach § 84 Absatz 2 Nummer 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.“  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:   aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.   bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach Kapitel 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes, Ausgleichszahlungen nach Kapitel 7 sowie Geldzahlungen nach § 83 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes.“