BAföG § 66a

Abschnitt XI: Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung [1]

(1) 1Für Auszubildende, denen bis zum nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Für Auszubildende, deren Bewilligungszeitraum vor dem begonnen hat, ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Die §§ 5, 10, 12, 13, 13a, 14b, 16, 18a, 21, 23, 25 und 29 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1150) geänderten Fassung sind erst ab dem anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Für Bewilligungszeiträume, die vor dem begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21, 23, 25 und 29 in der bis zum geltenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 2 weiter anzuwenden. 2Ab dem sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der ab dem anzuwendenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem begonnen haben.

(4) (weggefallen)

(5) 1Für Auszubildende, denen für einen vor dem begonnenen Ausbildungsabschnitt Förderung geleistet wurde für den Besuch einer staatlichen Akademie, welche Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, sind bis zum Ende dieses Ausbildungsabschnitts § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 50 Absatz 2 Satz 4 in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2§ 18 Absatz 4 Satz 1 in der ab dem 1. September 2019 geltenden Fassung gilt für sie mit der Maßgabe, dass ausschließlich die Nummer 2 anzuwenden ist.

(6) 1Für Darlehensnehmende, denen vor dem 1. September 2019 Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in der am anzuwendenden Fassung geleistet wurde, sind diese Regelung, § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 und des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5, die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2 in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden; dies gilt auch, soweit die Förderungsleistungen jeweils auch noch über den hinaus erbracht werden. 2Abweichend von Satz 1 ist § 18 Absatz 14 in der ab dem geltenden Fassung anzuwenden.

(7) Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, können binnen einer Frist von sechs Monaten nach diesem Datum jeweils durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens § 18 Absatz 12 und § 18a in der am anzuwendenden Fassung anzuwenden sind.

(8) (weggefallen)

(8a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Anwendung des § 21 Absatz 4 Nummer 5 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum Ablauf des zu verlängern, soweit dies auf Grund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist.

Fundstelle(n):
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RAAAE-15557

1Anm. d. Red.: § 66a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1796) mit Wirkung v.