Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 185 BewG Ermittlung des Gebäudeertragswerts
R B 185.1-185.4 ErbStR 2019; H B 185.1 (3), H B 185.4 ErbStH 2019; gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Steueränderungsgesetzes 2015 v. , BStBl 2016 I S. 173 (Umsetzungserlasse zum StÄndG); siehe weitere Hinweise unter Vor §§ 184–188 BewG.
A. Bedeutung der Vorschrift und Anwendungszeitraum
1§ 185 BewG bestimmt die Ermittlung des Gebäudeertragswerts durch Festlegung der einzelnen Berechnungsschritte. Der Gebäudeertragswert zzgl. des Bodenwerts ergibt gem. § 184 Abs. 3 Satz 1 BewG den Ertragswert des Grundstücks. Über § 193 Abs. 5 Satz 1 BewG, § 194 Abs. 4 BewG und § 195 Abs. 2 Satz 1 BewG stellt der Gebäudeertragswert auch bei der Bewertung des Erbbaurechts, des Erbbaugrundstücks beziehungsweise des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden eine Wertkomponente dar. Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Norm vgl. Bock in Viskorf/Schuck/Wälzholz, BewG Vor §§ 184–188 Rz. 7 und Bock in Viskorf/Schuck/Wälzholz, BewG § 157 Rz. 5.
B. Begriff des Reinertrags des Grundstücks (§ 185 Abs. 1 BewG)
2Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist nach dem Wortlaut des § 185 Abs. 1 Satz 1 BewG vom Reinertrag des...