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Erbbaurecht mit negativem Bodenwert und negativem Gebäudeertragswert
Beispiel zur Bewertung eines Erbbaurechts mit negativem Grundbesitzwert
Durch die Neufassung der Bewertungsvorschriften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Rahmen des ErbStRG kann es bei der Ermittlung von Grundbesitzwerten für Erbbaurechte aufgrund der typisierenden Anlehnung an die Vorschriften der WertR zu negativen Werten kommen. Die Verwaltung hat dies erkannt und für zulässig erklärt (vgl. Beispiel 2 im Hinweis zu Abschn. 36 der AEBewGrV). Somit kann ein solcher negativer Wert mit dem Wert der übrigen übertragenen Vermögensgegenstände verrechnet werden. Wird nur ein Erbbaurecht mit einem negativen Wert übertragen, könnte u. E. der Schenker/Erblasser durch die Übernahme des belastenden Vermögensgegenstands zur bereicherten Person werden. Die Problematik der negativen Grundbesitzwerte geht allerdings über die im Erlassbeispiel dargestellte Fallgestaltung eines negativen Bodenwertanteils hinaus, da es bei niedrigen Mieterträgen und einer hohen Bodenwertverzinsung zusätzlich zu einem negativen Gebäudeertragswert kommen kann. Dieser negative Gebäudeertragswert wurde bei Erbbaurechten im Gegensatz zum Ertragswertverfahren nach § 184 BewG gesetzlich nicht ausgeschlosse...