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Das Kompensationsverbot bei der Umsatzsteuerhinterziehung
Anwendbarkeit und Reichweite nach der neuen BGH-Rechtsprechung
[i]BGH, Urteil v. 13.9.2018 - 1 StR 642/17, NWB FAAAH-00145 Die Steuerhinterziehung ist ein sog. Blankett-Tatbestand, der erst durch die formellen Steuergesetze (z. B. Abgabenordnung) und das materielle Steuerrecht (z. B. Umsatzsteuergesetz) ausgefüllt wird. Dieser Umstand sollte insbesondere beim Sonderfall des steuerstrafrechtlichen Kompensationsverbots gem. § 370 Abs. 4 Satz 3 AO Berücksichtigung finden. Mit Urteil v. - 1 StR 642/17 [i]Webel, Steuerstrafrecht und strafbefreiende Selbstanzeige, Grundlagen, NWB VAAAE-82580 (NWB FAAAH-00145) hat der BGH nunmehr eine grundlegende Entscheidung getroffen und das Kompensationsverbot unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung eingeschränkt. Leider lässt die Entscheidung jedoch wichtige Detailfragen unbeantwortet.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Bisherige Rechtspraxis
[i]Geißler, Kompensationsverbot, infoCenter, NWB ZAAAB-85038 Das Kompensationsverbot bei der Umsatzsteuer wurde durch die Strafverfolgungsbehörden und die zuständigen Gerichte bislang derart angewandt, dass das Tatbestandsmerkmal der Steuerverkürzung nur in Bezug auf die zu erklärenden Umsätze geprüft wurde. Bei der Verkürzungsberechnung fand allein eine Saldierung zwischen den erklärten Umsätzen und den richtigerweise zu erklärenden Umsätzen statt, ohne dass es auf die Vorsteuerbeträge ankam.
[i]Berücksichtigung der Vorsteuern lediglich beim StrafmaßDies hat grundsätzlich dazu geführt, dass die Steuerverkürzung zum Teil um ein Vielfaches hö...