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Kompensationsverbot
Der BGH hat seine Rechtsprechung zum Kompensationsverbot der Umsatzsteuerhinterziehung mit dem korrespondieren Vorsteuerabzug geändert. Bisher führte das Verschweigen des Ausgangs- und des Eingangsumsatzes dazu, dass die abzugsfähige Vorsteuer bei der Berechnung des Steuerschadens nicht berücksichtigt wurde. Sie konnte lediglich bei der Strafzumessung als Strafmilderungsgrund angeführt werden. Die Rechtsprechungsänderung war eine logische Konsequenz aus der Rechtsprechung des EuGH zum direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Ausgangs- und Eingangsumsatz.
I. Definition Kompensationsverbot
Gemäß § 370 Abs. 4 S. 3 AO liegt eine Steuerhinterziehung auch dann vor, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können (Kompensationsverbot). Damit soll verhindert werden, dass jemand, der falsche Angaben gemacht hat, mit Erfolg einwenden kann, er hätte auf anderem Weg ebenfalls den durch die Tat gewonnen Vorteil erlangen können.
Das Kompensationsverbot soll insbesondere die Arbeit der Strafrichter erleichtern, denen nicht zugemutet werden soll, den gesamten Steuerfall neu aufzurollen und materiell-rechtlich zu würdigen.
II. Anwendungsbereich
Für die strafrechtliche Beurteilung ist es unerheblich, ob die Steuer aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden können. Das bedeutet, dass im Rahmen des Schuldspruchs als verkürzte Steuern diejenigen Beträge angesehen werden müssen, die auf die unrichtig erklärten oder verschwiegenen steuerlichen Vorgänge entfielen. Die Tathandlung ist somit vollendet, obwohl kein Taterfolg eingetreten ist, da aufgrund anderer Umstände keine Steuerverkürzung vorliegt. Es wird somit der vollendete Versuch genau wie die Steuerhinterziehung mit Taterfolg bestraft.
Der BGH wendet das Kompensationsverbot u.a. in folgenden Fällen an:
bei verschwiegenen Betriebseinnahmen im Verhältnis zu einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verlustvortrag nach § 10d EStG,
bei hinterzogenen Umsätzen, die im Nachhinein durch eine rückwirkende Bescheinigung einer anderen Behörde als umsatzsteuersteuerfrei zu behandeln sind,
Vom Kompensationsverbot ausgenommen sind nur solche Ermäßigungsgründe oder Steuervorteile, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den unzutreffenden Steuererklärungen stehen, bei denen es sich somit um die steuerliche Beurteilung desselben Sachverhalts handelt. Dieser liegt aber nicht vor, wenn ein weiteres Verwaltungsverfahren erforderlich ist.