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Grundlagen - Stand: 28.09.2024

Steuerentlastung durch Kinder

Michael Meier

I. Definition des Familienleistungsausgleichs

Nachdem man die verschiedenen Vorschriften zur steuerlichen Entlastung durch Kinder lange Zeit als „Familienlastenausgleich“ bezeichnet hatte, verwendet man seit der grundlegenden Neuregelung in 2002 den Begriff „Familienleistungsausgleich“. Mit Familienleistungsausgleich bezeichnet man die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (§ 31 Satz 1 EStG).

Vergleiche zu Einzelfragen des Familienleistungsausgleichs auch die Stichworte und .

II. Ausgestaltung der Steuerentlastung durch Kinder

Seit dem Jahr 2002 erfolgt der Familienleistungsausgleich

  • im laufenden Kalenderjahr monatlich durch die Zahlung von Kindergeld (§ 31 Satz 3 EStG, vgl. hierzu das Stichwort „Kindergeld“),

  • im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung – sofern günstiger als das Kindergeld –

    • durch den Abzug eines Kinderfreibetrags für das sächliche Existenzminimum sowie

    • durch den Abzug eines Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG, vgl. hierzu das Stichwort „Kinderfreibetrag“).

    Die danach erforderliche Vergleichsberechnung ist für jedes einzelne Kind gesondert durchzuführen, auch wenn im Einzelfall eine Zusammenfassung der Freibeträge günstiger wäre. Auch das zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie gezahlte zusätzliche Kindergeld von 300 € je Kind in 2020 ging in diese Günstigerprüfung ein.

  • ggf. durch den Abzug eines Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (früher: Ausbildungsfreibetrag; § 33a Abs. 2 EStG, vgl. hierzu IV.),

  • ggf. durch den Abzug von Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, vgl. hierzu V.).

  • bei Alleinstehenden mit Kind durch den Abzug eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (früher: Haushaltsfreibetrag; § 24b EStG, vgl. hierzu VI.).

III. Berücksichtigung von Kindern

Seit 1996 werden Kinderfreibeträge monatlich berücksichtigt, da auch das Kindergeld monatlich gezahlt wird. Bei Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen innerhalb eines Monats erfolgt keine tageweise Aufteilung.

Berücksichtigt wird jedes lebende Kind vom Geburtsmonat an. Erkennt der leibliche Vater eines Kindes die Vaterschaft an, nachdem das Kind die Scheinvaterschaft des ehelichen Vaters angefochten hat, ist die zivilrechtlich bis zur Geburt zurückwirkende Vaterschaft bei der Gewährung der kindbedingten Steuervorteile zu berücksichtigen.

Ob ein Kind berücksichtigt wird, hängt von seinem tatsächlichen Alter ab und nicht von dem im Kindergeldantrag angegebenen und dem im (auf türkischen Urkunden beruhenden) Personalausweis bescheinigten Alter.

Für ein am Monatsersten geborenes Kind wird für einen Monat weniger Kindergeld gezahlt (da es das jeweilige Grenzalter bereits mit Ablauf des Tages vor seinem Geburtstag, also mit Ablauf des Vormonats erreicht). Das soll verfassungswidrig sein.

Ein vermisstes Kind ist bis zum 18. Lebensjahr zu berücksichtigen.

1. Begünstigte Kindschaftsverhältnisse

Kinder im Sinne des EStG sind

Die Berücksichtigung als Adoptivkind geht der Berücksichtigung als leibliches Kind vor (§ 32 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Die Berücksichtigung als Pflegekind geht der Berücksichtigung als im ersten Grad verwandtes Kind vor (§ 32 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Die Berücksichtigung einer bereits volljährigen Person mit Behinderung als Pflegekind ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Die Berücksichtigung als Kind kann aber regelmäßig durch eine Erwachsenenadoption erreicht werden.

Ein Pflegekindschaftsverhältnis zwischen Geschwistern kann auch bestehen, wenn unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zu den im Ausland lebenden leiblichen Eltern nur unregelmäßigen telefonischen Kontakt haben und es ungewiss ist, ob und wann es zu der beabsichtigten Familienzusammenführung kommt.

Wegen der Frage, ob ein Pflegekind bereits ab dem Monat der Geburt oder erst ab dem Monat der Haushaltsaufnahme berücksichtigt wird, hat der BFH entschieden, dass dann, wenn zu Beginn eines Monats nur Kindergeldberechtigte vorhanden sind (z.B. leibliche Eltern), die das Kind nicht in ihren Haushalt aufgenommen haben, diese für diesen Monat gegenüber einem im Laufe des Monats hinzutretenden weiteren Anspruchsberechtigten (z. B. Pflegeeltern) auch dann vorrangig kindergeldberechtigt bleiben, wenn der hinzugetretene Kindergeldberechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der durch die Haushaltsaufnahme bewirkte Vorrang kann erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden.

Da unter bestimmten Voraussetzungen sowohl ein Kinderfreibetrag auf Stiefelternteile oder Großeltern übertragen als auch Kindergeld an Stiefelternteile oder Großeltern gezahlt werden kann, sind in diesen Fällen auch Stiefkinder und Enkelkinder begünstigt (A 12 und 13 DA-KG 2024, ). Nicht begünstigt sind dagegen Kinder der Partnerin einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft.

2. Kinder unter 18

Kinder unter 18 Jahren werden ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt (§ 32 Abs. 3 EStG).

3. Kinder von 18 bis 21

Kinder zwischen 18 und 21 Jahren werden berücksichtigt, wenn sie arbeitslos im Sinne des SGB III sind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG; A 14 DA-KG 2024, ). Dies setzt ernsthafte Arbeitssuche und eigene Bemühungen des Kindes voraus. Da die Meldung eines arbeitsuchenden Kindes nach § 38 SGB III grundsätzlich unbegrenzt fort gilt, muss sich das Kind nicht mehr jeweils nach drei Monaten erneut als Arbeitsuchender melden. Wird ein Kind nach Ende der Berufsausbildung arbeitslos und teilt es dies im Rahmen des Antrags auf Bezug von Leistungen nach dem SGB II der dafür zuständigen Stelle mit, ist dies gleichzeitig eine Meldung als Arbeitssuchender im Sinne des SGB III. Beschäftigungslos ist auch ein Kind mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, dessen Tätigkeit nicht mehr als 15 Stunden wöchentlich umfasst.

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