Kapitel VI: Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 70 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten, die an der
durch Beschluss (EU) 2016/954 begründeten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich
der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler
Paare (eheliche Güterstände und Güterstände eingetragener Partnerschaften)
teilnehmen.
Sie gilt ab
, mit Ausnahme der Artikel 63 und 64, die ab
gelten, und der Artikel 65, 66 und 67, die ab
gelten. Für diejenigen Mitgliedstaaten, die sich aufgrund eines
nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3
AEUV angenommenen
Beschlusses der Verstärkten Zusammenarbeit anschließen, gilt diese Verordnung
ab dem in dem betreffenden Beschluss angegebenen Tag.
Fundstelle(n):
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SAAAH-01263