VO (EU) 2016/1103 Artikel 15

Kapitel II: Gerichtliche Zuständigkeit

Artikel 15 Prüfung der Zuständigkeit

Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Güterrechtssache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.

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SAAAH-01263