VO (EU) 2016/1103 Artikel 31

Kapitel III: Anzuwendendes Recht

Artikel 31 Öffentliche Ordnung (ordre public)

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bestimmten Rechts eines Staates darf nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAH-01263