VO (EU) 2016/1103 Artikel 12

Kapitel II: Gerichtliche Zuständigkeit

Artikel 12 Widerklagen

Das Gericht, bei dem ein Verfahren aufgrund der Artikel 4, 5, 6, 7, 8, des Artikels 9 Absatz 2, des Artikels 10 oder des Artikels 11 anhängig ist, ist auch für eine Widerklage zuständig, sofern diese in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

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SAAAH-01263