VO (EU) 2016/1103 Artikel 43

Kapitel IV: Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen

Artikel 43 Bestimmung des Wohnsitzes

Ist zu entscheiden, ob eine Partei für die Zwecke des Verfahrens nach den Artikeln 44 bis 57 im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats einen Wohnsitz hat, so wendet das befasste Gericht sein innerstaatliches Recht an.

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SAAAH-01263