Kapitel VI: Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 64 Angaben zu Kontaktdaten und Verfahren
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 29. April 2018 Folgendes mit:
die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden;
die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen dieser Informationen.
(2) Die Kommission veröffentlicht die nach Absatz 1 übermittelten Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, mit Ausnahme der Anschriften und sonstigen Kontaktdaten der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gerichte und Behörden.
(3) Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach Absatz 1 übermittelten Angaben auf geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, zur Verfügung.
Fundstelle(n):
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SAAAH-01263