VO (EU) 2016/1103 Artikel 61
Kapitel VI: Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 61 Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten
Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es für Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.
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SAAAH-01263