VO (EU) 2016/1103 Artikel 52

Kapitel IV: Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen

Artikel 52 Aussetzung des Verfahrens

Das nach Artikel 49 oder 50 mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht setzt das Verfahren auf Antrag der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, aus, wenn die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs vorläufig nicht vollstreckbar ist.

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SAAAH-01263