VO (EU) 2016/1103 Artikel 21
Kapitel III: Anzuwendendes Recht
Artikel 21 Einheit des anzuwendenden Rechts
Das gesamte Vermögen der Ehegatten unterliegt ungeachtet seiner Belegenheit dem gemäß Artikel 22 oder 26 auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht.
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SAAAH-01263