VO (EU) 2016/1103 Artikel 20

Kapitel III: Anzuwendendes Recht

Artikel 20 Universelle Anwendung

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

Fundstelle(n):
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SAAAH-01263

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