Steuerrecht der Vereine
12. Aufl. 2019
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J. Prüfungen des Finanzamts
Teufel, Außenprüfung bei gemeinnützigen Organisationen (formelles Prüfungsrecht) DB 1999 S. 874.
1. Prüfungen durch den Innendienst
1501Vereine, die sich in größerem Umfang wirtschaftlich betätigen und bei denen deshalb regelmäßig Körperschaftsteuer anfällt, müssen – wie andere Steuerpflichtige auch – jährliche Steuererklärungen abgeben. Den Erklärungen sind die üblichen Unterlagen beizufügen, insbesondere die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bzw. eine zusammengefasste Einnahme-Überschussrechnung. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung auch, ob die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt sind. Dafür verlangt es in der Regel zusätzlich die Abgabe einer Erklärung zur Überprüfung gemeinnütziger Körperschaften (Fragebogen). Der Körperschaftsteuerbescheid enthält ggf. den Hinweis, dass der Verein mit Ausnahme seiner steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, für die in dem Bescheid die Steuer festgesetzt ist, nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, d. h. gemeinnützig ist.
1502Bei der Mehrzahl der gemeinnützigen Vereine fällt keine Körperschaftsteuer an...