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Die Europäische Erbrechtsverordnung in der gesellschaftsrechtlichen Praxis
Einheitliche Regeln für den Fall grenzüberschreitender Vererbung von Gesellschaftsanteilen
Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) vom bestimmt in 25 Mitgliedstaaten der EU einheitlich das Recht, das auf sämtliche seit dem eingetretene Erbfälle anzuwenden ist. Damit gelten bei Tod eines Gesellschafters für die Bestimmung des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts (Erbstatut) wie auch für das Verhältnis des Erbstatuts zu dem auf die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse anzuwendenden Recht (Gesellschaftsstatut) neue und europaweit einheitliche Regeln. Im Folgenden soll dargelegt werden, was aus gesellschaftsrechtlicher Sicht bei der grenzüberschreitenden Vererbung von Gesellschaftsanteilen zu beachten ist.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Grenzüberschreitende Vererbung von Gesellschaftsanteilen – Grundlagen
[i]Rechtslage vor Inkrafttreten der EuErbVOArt. 25 Abs. 1 EGBGB bestimmte das auf die Erbfolge anwendbare Recht anhand der Staatsangehörigkeit des Erblassers. War dieser deutscher Staatsangehöriger, konnte man sich darauf verlassen, dass die Erbfolge in sämtlichen Aspekten nach deutschem Recht zu beurteilen war, und zwar unabhängig davon, wo der Erblasser lebte, wo er seinen Lebensmittelpunkt hatte und wo er gestorben war.