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Die Ausfallhaftung verbleibender GmbH-Gesellschafter
Die Behandlung der Einziehung von GmbH-Anteilen durch den BGH
[i]Zum Ausschluss eines Gesellschafters aus einer GmbH Werner, NWB 10/2018 S. 645In der Praxis bietet die (zwangsweise) Einziehung von GmbH-Gesellschaftsanteilen immer wieder Anlass für Gesellschafterstreitigkeiten, dies umso mehr, da mit § 34 GmbHG hierzu nur eine rudimentäre gesetzliche Regelung besteht. Zu einem immer wiederkehrenden Streitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einziehung, hat der BGH bereits im Jahr 2012 ( NWB SAAAE-03148) klargestellt, dass die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen grds. mit der Bekanntgabe des Gesellschafterbeschlusses wirksam wird, also insbesondere nicht von der Zahlung der Abfindung an den ausscheidenden Gesellschafter abhängig ist. Als Ausgleich für die sofortige Wirksamkeit der Einziehung hat der BGH hier erstmals eine Ausfallhaftung der verbleibenden Gesellschafter entwickelt. In einer Entscheidung aus 2016 ( NWB PAAAF-74949) hat das Gericht die inhaltliche Ausgestaltung dieser Ausfallhaftung konkretisiert und weiterentwickelt. Der nachfolgende Beitrag skizziert diese Entwicklung in der Rechtsprechung des BGH und zeigt praktische Gestaltungsmöglichkeiten auf.
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