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Wenn das Erbrecht auf das Personengesellschaftsrecht trifft
Vom gestalterischen Umgang mit Ausnahmen von der Gesamtrechtsnachfolge
Stirbt der Inhaber einer Personen(handels)gesellschaft, haften die Erben sowohl nach erb- als auch gesellschaftsrechtlichen Regeln für Verbindlichkeiten des Erblassers persönlich und unbeschränkt. Anders als nach Gesellschaftsrecht besteht bei der Haftung aufgrund erbrechtlicher Vorschriften allerdings die Möglichkeit, durch formalisierte Verfahren die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Hierzu gehören u. a. das Aufgebotsverfahren der Gläubiger und die Nachlassverwaltung. Da diese Beschränkungsmöglichkeiten nicht mit der unbeschränkten persönlichen Haftung des Gesellschafters einer Personen(handels)gesellschaft vereinbar sind, enthält das Gesellschaftsrecht eigene Haftungstatbestände für dessen Erben. Der Beitrag wirft ein Licht auf erb- und gesellschaftsrechtliche (Haftungs-)Regelungen und die Möglichkeiten zur Beschränkung vorhandener Risiken.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Haftung der Erben nach Erbrecht
1. Einheit des Nachlasses
[i]GesamtrechtsnachfolgeMit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Das Gesetz geht damit von der Einhei...