BlnDSG § 9

Teil 1: Gemeinsame Bestimmungen

Kapitel 4: Berliner Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

§ 9 Ernennung und Beendigung des Amtsverhältnisses

(1)  1Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wird vom Abgeordnetenhaus mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses ernannt. 2Sie oder er nimmt zugleich die Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für das Recht auf Akteneinsicht nach § 18 Absatz 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom (GVBl S. 561), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom (GVBl S. 160) geändert worden ist, wahr und führt die Amts- und Funktionsbezeichnung „Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit“ in weiblicher oder männlicher Form. 3Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit muss über die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. 4Sie oder er muss über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst besitzen.

(2)  1Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit leistet vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses folgenden Eid: „Ich schwöre, mein Amt gerecht und unparteiisch getreu dem Grundgesetz, der Verfassung von Berlin und den Gesetzen zu führen und meine ganze Kraft dafür einzusetzen, so wahr mir Gott helfe.“ 2Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3)  1Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. 2Das Amtsverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit, durch Entlassung oder Rücktritt. 3Nach dem Ende der Amtszeit bleibt die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Aufforderung des Präsidiums des Abgeordnetenhauses bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt, längstens jedoch für neun Monate. 4Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. 5Vor Ablauf der Amtszeit kann die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit entlassen werden, wenn sie oder er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben nicht mehr erfüllt sind.

Fundstelle(n):
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MAAAG-89443