BlnDSG § 54

Teil 3: Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680

Kapitel 4: Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter

§ 54 Zusammenarbeit mit der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Der Verantwortliche hat mit der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.

Fundstelle(n):
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MAAAG-89443