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Steuerneutrale Einbringungen im Visier des BREXIT
I. Grenzüberschreitende Einbringungsvorgänge mit UK-Bezug gefährdet?
[i]Dorn/Schwarz, NWB 29/2016 S. 2182Seit der Einführung von Art. 50 EUV durch den Vertrag von Lissabon lässt das europäische Primärrecht den einseitigen Austritt aus der Union ausdrücklich zu. Mit dem Vereinigten Königreich (UK) entschied sich am (Erklärung des Austritts) erstmals ein Mitgliedstaat, die EU zu verlassen. Der Ausgang der Austrittsverhandlungen ist für Oktober 2018 vorgesehen. Gleichwohl wurde eine Übergangsphase nach dem Brexit bis Ende 2020 vereinbart, währenddessen die Wirksamkeit der EU-Verträge zunächst noch fortbestehen wird. Erhebliche ertragsteuerliche Konsequenzen sind jedenfalls bei künftiger Einstufung des Vereinigten Königreichs als Drittland zu erwarten, soweit das Austrittsabkommen keine entsprechenden Regelungen schaffen sollte. Insbesondere wären grenzüberschreitende Einbringungsvorgänge mit UK-Bezug gefährdet.
II. Konsequenzen für vollzogene Einbringungen
[i]Gefahr einer rückwirkenden EinbringungsgewinnbesteuerungFür bereits vollzogene Einbringungen nach §§ 20 und 21 UmwStG besteht die akute Gefahr einer rückwirkenden Einbringungsgewinnbesteuerung. Denn der Austritt aus der EU und dem EWR erfüllt ungeachtet der fehlenden Einflussnahme des Steuerpflichtigen die Ersat...