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Auswirkungen des Brexit im Zusammenhang mit der Hinzurechnungsbesteuerung
Auswirkungen auf Investitionen in Großbritannien
Ein zentrales Beratungsfeld bilden die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung. Der Entwurf eines Brexit-Steuerbegleitgesetzes enthält keine Neuregelungen, die sich mit den Auswirkungen des Brexit auf die Anwendung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung im Verhältnis zum Vereinigten Königreich befassen. Der vorliegende Beitrag widmet sich den Implikationen des Brexit auf die deutschen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung und berücksichtigt zugleich die Vorgaben des Unionsrechtsgebers in Form der Anti-Tax-Avoidance Directive (ATAD).
Der Substanznachweis (§ 8 Abs. 2 AStG) als Schutz vor den Rechtsfolgen der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung ist auf EU-/EWR-Fälle begrenzt und wäre nach dem Brexit im Verhältnis zu Großbritannien bei wörtlicher Auslegung nicht anwendbar.
Die räumliche Begrenzung von § 8 Abs. 2 AStG stellt einen nicht gerechtfertigten Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit dar. Auch für Drittstaatengesellschaften muss danach ein Substanznachweis möglich sein. Die Bestimmungen der ATAD stehen diesem Befund nicht entgegen.
Der Substanznachweis ist bei mehrstufigen Beteiligungsketten auf Ebene der jeweiligen Ober- oder Untergesellschaft zu führen.
I. Einführung
[i]Brexit: Großbritannien wird (steuer-)rechtlich zum DrittstaatAm hatte das Vereinigte Königreich Großbritannien ...