RL (EU) 2015/849 Artikel 66
Kapitel VII: Schlussbestimmungen
Artikel 66
Die Richtlinien 2005/60/EG und 2006/70/EG werden mit Wirkung vom aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf diese Richtlinie gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IV.
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IAAAG-81764