RL (EU) 2015/849 Artikel 57

Kapitel VI: Strategien, Verfahren und Aufsicht

Abschnitt 3: Zusammenarbeit

Unterabschnitt III: Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und mit der Kommission

Artikel 57

Unterschiedliche Definitionen von Vortaten im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 im jeweiligen nationalen Recht dürfen dem nicht entgegenstehen, dass die zentralen Meldestellen einer anderen zentralen Meldestelle Amtshilfe leisten, und sie dürfen auch nicht zu Einschränkungen des Austauschs, der Verbreitung und der Verwendung von Informationen gemäß den Artikeln 53, 54 und 55 führen.

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IAAAG-81764