RL (EU) 2015/849 Artikel 52

Kapitel VI: Strategien, Verfahren und Aufsicht

Abschnitt 3: Zusammenarbeit

Unterabschnitt III: Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und mit der Kommission

Artikel 52

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen unabhängig von ihrem Organisationsstatus miteinander im größtmöglichen Umfang zusammenarbeiten.

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IAAAG-81764