RL (EU) 2015/849 Artikel 52
Kapitel VI: Strategien, Verfahren und Aufsicht
Abschnitt 3: Zusammenarbeit
Unterabschnitt III: Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und mit der Kommission
Artikel 52
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen unabhängig von ihrem Organisationsstatus miteinander im größtmöglichen Umfang zusammenarbeiten.
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IAAAG-81764