Kapitel IV: Meldepflichten
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 32b
(1) Die Mitgliedstaaten geben den zentralen Meldestellen und den zuständigen Behörden Zugang zu Informationen, die die zeitnahe Identifizierung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die in ihrem Hoheitsgebiet Eigentümer von Immobilien sind, unter anderem über Register oder elektronische Datenabrufsysteme, soweit solche Register oder Systeme zur Verfügung stehen.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, inwiefern es notwendig und verhältnismäßig ist, die in den Registern enthaltenen Informationen zu vereinheitlichen, und inwiefern es erforderlich ist, diese Register zu vernetzen. Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
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IAAAG-81764