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RL (EU) 2015/849 Artikel 29

Kapitel II: Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Abschnitt 4: Ausführung durch Dritte

Artikel 29

Dieser Abschnitt gilt nicht für Auslagerungen oder Vertretungsverhältnisse, bei denen der Auslagerungsdienstleister oder der Vertreter aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung als Teil des Verpflichteten anzusehen ist.

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IAAAG-81764

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