RL (EU) 2015/849 Artikel 25
Kapitel II: Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
Abschnitt 4: Ausführung durch Dritte
Artikel 25
Die Mitgliedstaaten können den Verpflichteten gestatten, zur Erfüllung der in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückzugreifen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei dem Verpflichteten, der auf den Dritten zurückgreift.
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IAAAG-81764