Grundsteuerreform – Eckpunkte bis Ende des Jahres
Jetzt soll es schnell gehen
Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 10. April die Einheitsbewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber für eine Neuregelung eine Frist bis zum gesetzt hat, drückt das Bundesfinanzministerium jetzt aufs Tempo. Schon lange war klar, dass das jahrzehntelange Festhalten an den alten Hauptfeststellungszeitpunkten zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Grundsteuer geführt hat. Spätestens seit 1995, nach den Einheitswertbeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer und Erbschaftsteuer, bemüht sich die Finanzpolitik verstärkt um eine möglichst aufkommensneutrale Grundsteuerreform. Die dabei unterbreiteten verschiedenen Reformansätze, genannt seien nur der Nomenklaturvorschlag, das Verkehrswertmodell, das Wertunabhängige Modell sowie das Gebäudewertunabhängige Kombinationsmodell, konnten sich politisch letzten Endes aber nicht durchsetzen. Und auch der erst im September 2016 von den Ländern Hessen und Niedersachsen über den Bundesrat eingebrachte Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes für Zwecke der Grundsteuer ist an der Diskontinuität zunächst „gescheitert“. Doch jetzt soll es schnell gehen. Möglichst bis Ende dieses Jahres sollen die Eckpunkte für eine Neuregelung auf dem Tisch liegen. Welche Handlungsoptionen dem Gesetzgeber dafür offen stehen, erläutert Eisele auf .
Auch dem vor über 25 Jahren als Sondersteuer eingeführten Solidaritätszuschlag droht die Verfassungswidrigkeit, weshalb Wolfgang Schäuble schon 2016 mehrere Integrations- und Abschmelzmodelle prüfen ließ. Nun ist seine schrittweise Abschaffung im Koalitionsvertrag fixiert. Hierfür allerdings will sich die Bundesregierung Zeit nehmen, denn die Entlastungen sollen erst gegen Ende der Legislaturperiode im Jahr 2021 greifen. Ob es dann noch eine Abgeltungsteuer auf Zinserträge geben wird? Diese Frage lässt die Koalitionsvereinbarung offen, macht sie doch die geplante Abschaffung dieses erst seit 2009 angewandten gesonderten Steuerabzugs auf Kapitalerträge von der Einführung des automatischen Informationsaustauschs abhängig. Was das im Einzelnen bedeutet und welche weiteren steuerpolitischen Perspektiven in der 19. Legislaturperiode zu erwarten sind, erläutert Hechtner auf .
Noch in diesem Jahr will das Bundesverfassungsgericht die Frage klären, ob die fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Bis dahin stellt das kürzlich vom Bundesfinanzhof bestätigte „§ 6b EStG-Modell“ eine alternative steuerneutrale Übertragungsoption dar. Dieses Modell hat aber so seine Tücken, darauf macht Strahl auf aufmerksam.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2018 Seite 1273
NWB AAAAG-81745