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Übertragung einer § 6b-Rücklage auf eine ausländische EU/EWR-Betriebsstätte
Zugleich Anmerkungen zum
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde ein neuer § 6b Abs. 2a EStG eingefügt, der bei Zuordnung eines Ersatzwirtschaftsguts zu einer anderen ausländischen EU/EWR-Betriebsstätte ein Wahlrecht zwischen einer Sofortbesteuerung und einer Verteilung der Steuer über fünf Jahre vorsieht. Der BFH hat weder gegen die Steuerstundung noch gegen den Stundungszeitraum von fünf Jahren europarechtliche Bedenken. Im Rückwirkungszeitraum des § 6b Abs. 2a EStG kann nach Ansicht des BFH der Antrag auch nachträglich gestellt werden.
Ist die Neuregelung des § 6b Abs. 2a EStG europarechtlich zu beanstanden?
Ist ein Antrag nach § 6b Abs. 2a EStG auch in „Rückwirkungsfällen“ notwendig?
Muss für die Steuerstundung tatsächlich in eine ausländische EU/EWR-Betriebsstätte investiert werden?
I. Einleitung
[i]Micker/Schwarz, Ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen, IWB 12/2017 S. 448 NWB FAAAG-48302Adrian/Tigges, Europäisierung des § 6b EStG durch das Steueränderungsgesetz, StuB 22/2015 S. 858 NWB CAAAF-08376Adrian, Europarechtswidrigkeit des § 6b EStG, StuB 13/2015 S. 483 NWB TAAAE-93815Anger/Wagemann, EuGH: Inlandsbezug in § 6b EStG ist unionsrechtswidrig, NWB 20/2015 S. 1440 NWB PAAAE-89837Kolbe, Reinvestitionsrücklage § 6b (EStG), infoCenter NWB RAAAB-14448Sievert/Kamradt, in: Prinz/Kanzler (Hrsg.), NWB Praxishandbuch Bilanzsteuerrecht, 2. Auflage, Herne 2014, Rz. 5275 ff. NWB YAAAG-48634 Der die Unionsrechtswidrigkeit der in § 6b EStG vorgesehenen Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter festgestellt, soweit der Steueraufschub des § 6b EStG nur dann gewährt wird, wenn die angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Bet...