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Europäisierung des § 6b EStG durch das Steueränderungsgesetz
Überblick und Analyse anhand von Beispielsfällen
Nach dem verstößt die Beschränkung des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG auf Reinvestitionen in inländische Betriebsstätten gegen die Niederlassungsfreiheit. Vor diesem Hintergrund ist durch das Steueränderungsgesetz ein neuer § 6b Abs. 2a EStG eingefügt worden, der im Fall der Zuordnung eines Ersatzwirtschaftsguts zu einer anderen EU/EWR-Betriebsstätte ein Wahlrecht zwischen einer Sofortbesteuerung und einer Verteilung der Steuer über fünf Jahre vorsieht.
Ist ein Steueraufschub nach § 6b EStG auch bei einer Reinvestition in eine ausländische EU/EWR-Betriebsstätte möglich?
Wann muss der Antrag auf Steuerstundung gestellt werden?
Wird bei Aufgabe der Investitionsabsicht der erzielte Vorteil der Steuerstundung rückgängig gemacht?
I. Einleitung
[i]Schiefer, Steuerstundung bei grenzüberschreitender Übertragung stiller Reserven, IWB 14/2015 S. 539 NWB JAAAE-96244 Sydow, Reinvestitionsrücklage – EuGH fordert keine Ausdehnung auf das EU-/EWR-Ausland, NWB 27/2015 S. 1980 NWB KAAAE-93066 Anger/Wagemann, EuGH: Inlandsbezug in § 6b EStG ist unionsrechtswidrig, NWB 20/2015 S. 1440 NWB PAAAE-89837 § 6b EStG ermöglicht, realisierte stille Reserven bei der Veräußerung von bestimmten Wirtschaftsgütern (insb. Gebäude und Grundstücke) auf neu angeschaffte oder hergestellte Ersatzwirtschaftsgüter steuerneutral zu übertragen. Für die Übertragung der stillen Reserven nach § 6b EStG müssen...