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EuGH: Inlandsbezug in § 6b EStG ist unionsrechtswidrig
§ 6b EStG ermöglicht es, stille Reserven steuerneutral von veräußerten Wirtschaftsgütern auf im selben Wirtschaftsjahr angeschaffte Wirtschaftsgüter zu übertragen. Für eine Reinvestition in späteren Jahren kann im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden (§ 6b Abs. 3 EStG), was im Ergebnis zu einer Stundung der Steuerschuld führt. In beiden Fällen muss das neu angeschaffte Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen genutzt werden (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).
Bereits das FG Niedersachsen ( - 6 K 435/09 NWB UAAAE-00778) hatte bezüglich dieses Inlandsbezugs auf einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit erkannt. Die vom Finanzamt eingelegte Revision wurde vom NWB BAAAE-19294 wegen Begründungsmängeln verworfen. Auch das FG München ( - 5 K 1206/14 NWB SAAAE-72031) sah zwischenzeitlich in der Regelung des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Revision anhängig, Az. beim BFH: IV R 35/14).
Die EU-Kommission hatte bereits am im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland hinsichtlich § 6b EStG Klage vor dem EuGH eingereicht. Mit Urteil vom - Rs. C-591/13 NWB VAAAE-89472 hat nun der EuGH entschie...