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Europarechtswidrigkeit des § 6b EStG
Anmerkungen zum
Nach dem verstößt die in § 6b EStG vorgesehene Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter gegen Unionsrecht, soweit der Steueraufschub nur dann gewährt wird, wenn die angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören. Ein solcher Inlandsbezug stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV bzw. Art. 31 EWR-Abkommen dar, weil eine entsprechende Reinvestition im Ausland steuerlich benachteiligt wird. In diesem Fall gewährt § 6b EStG eine entsprechende Steuerstundung nicht. Kein Zweifel besteht an der Berechtigung der Bundesrepublik, die Veräußerungsgewinne besteuern zu dürfen. Allerdings gibt es gem. EuGH weniger stark beeinträchtigende Maßnahmen, um dieses Besteuerungsrecht zu sichern. Im Ergebnis ist auch bei einer Reinvestition in einer ausländische Betriebsstätte dem Stpfl. die Wahl zwischen einer Sofortbesteuerung und einer Stundung unter Beachtung von Nachweispflichten zu gewähren. Im nachfolgenden Beitrag wird das EuGH-Urteil inklusive Vorverfahren dargestellt. Anschließend wer...