Auskunfts- und Vorlageverlangen der Betriebsprüfung als Verwaltungsakt
Leitsatz
Sofern ein Auskunfts- und Vorlageverlangen der Betriebsprüfung den prüfungsbefangenen Zeitraum betrifft, handelt es sich
im Regelfall um eine nicht selbständige anfechtbare Vorbereitungshandlung, welche von der Prüfungsanordnung gedeckt ist.
Ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige die Aufforderung nach ihrem objektiven
Erklärungsinhalt als Maßnahme zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Einleitung eines Erzwingungsverfahrens verstehen
muss (vgl. , BStBl. II 1999, 199).
Für eine solche Einordnung reicht das bloße Aufzeigen denkbarer steuerlicher Konsequenzen bei der vorzunehmenden Schätzung
im Fall der Nichtvorlage von Unterlagen nicht aus.
Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Auskunfts- und Vorlageverlangens der Betriebsprüfung im Wege der Feststellungsklage
fehlt das nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAG-48784
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 04.04.2017 - 6 K 1128/15 AO
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