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FG Münster Urteil v. - 13 K 3154/21 AO

Gesetze: AO § 118 Satz 1; AO § 196; AO § 200 Abs. 1 Satz 1; FGO § 41; AO § 30

Verfahren

Verwaltungsaktqualität eines Anschreibens der Betriebsprüferin während der Prüfung; Feststellungsklage

Leitsatz

1. Ein während laufender Betriebsprüfung dem Steuerpflichtigen postalisch übersandtes Schreiben, in welchem die bisherigen Erkenntnisse aus der Betriebsprüfung zusammengefasst werden und der Steuerpflichtige außerdem gebeten wird, einen bestimmten Darlehensvertrag einzureichen, die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen zu erläutern und Mitteilungen zu Strom- und Wasserzählern zu machen, stellt jedenfalls dann keinen Verwaltungsakt dar, wenn es nicht mit der Androhung von Zwangsmitteln verbunden wird.

2. Eine Feststellungsklage, durch welche festgestellt werden soll, dass die während einer Betriebsprüfung erfolgte Versendung eines Schreibens der Betriebsprüferin in einem unverschlossenen Briefumschlag gegen das Steuergeheimnis verstoße und die bei der Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse deshalb einem absoluten Verwertungsverbot unterlägen, ist unzulässig. Wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage muss der Steuerpflichtige vielmehr im Wege der Anfechtungsklage gegen die Änderungsbescheide auf Grund der Betriebsprüfung vorgehen, um (auch) die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens überprüfen zu lassen.

Fundstelle(n):
AO-StB 2023 S. 149 Nr. 5
RAAAJ-26889

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FG Münster, Urteil v. 14.09.2022 - 13 K 3154/21 AO

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