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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 6 K 1128/15 AO EFG 2017 S. 1052 Nr. 13

Gesetze: FGO § 40 Abs. 1, FGO § 40 Abs. 2, FGO § 41 Abs. 1, FGO § 41 Abs. 2 Satz 1, AO § 118 Satz 1, AO § 162, AO § 200, AO § 328

Auskunfts- und Vorlageverlangen der Betriebsprüfung als Verwaltungsakt

Leitsatz

  1. Sofern ein Auskunfts- und Vorlageverlangen der Betriebsprüfung den prüfungsbefangenen Zeitraum betrifft, handelt es sich im Regelfall um eine nicht selbständige anfechtbare Vorbereitungshandlung, welche von der Prüfungsanordnung gedeckt ist.

  2. Ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige die Aufforderung nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt als Maßnahme zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Einleitung eines Erzwingungsverfahrens verstehen muss (vgl. , BStBl. II 1999, 199).

  3. Für eine solche Einordnung reicht das bloße Aufzeigen denkbarer steuerlicher Konsequenzen bei der vorzunehmenden Schätzung im Fall der Nichtvorlage von Unterlagen nicht aus.

  4. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Auskunfts- und Vorlageverlangens der Betriebsprüfung im Wege der Feststellungsklage fehlt das nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 8 Nr. 11
DStRE 2018 S. 628 Nr. 10
EFG 2017 S. 1052 Nr. 13
IWB-Kurznachricht Nr. 15/2017 S. 546
ZAAAG-48784

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 04.04.2017 - 6 K 1128/15 AO

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