GewStH H 7.1 (8) (Zu § 7 GewStG)

Zu § 7 GewStG

H 7.1 (8)

Beginn der Abwicklung

Beginnt die Abwicklung im Laufe eines Wirtschaftsjahrs, ist grundsätzlich für die Zeit vom Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs bis zum Beginn der Abwicklung ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden, das nicht in den Abwicklungszeitraum einzubeziehen ist (> BStBl II S. 692).

Besteuerungszeitraum

> BStBl I S. 542

Fundstelle(n):
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HAAAG-43479