GewStH H 2.5 (1) (Zu § 2 GewStG)

Zu § 2 GewStG

H 2.5 (1) Beginn der Steuerpflicht

Beginn der Gewerbesteuerpflicht eines Personenunternehmens

  • Beispiel:

    Die A-GmbH & Co. KG (Unternehmensgegenstand: Herstellung von Sonnenkollektoren) wurde am gegründet und am im Handelsregister eingetragen. Erste Lieferverträge wurden am unterzeichnet. Die Entwicklung der Sonnenkollektoren begann am . Nach Behebung diverser technischer Schwierigkeiten war die KG am lieferfähig, woraufhin die erste Lieferung am erfolgte.

    Lösung:

    Weder die Gründung noch die Eintragung im Handelsregister führen bereits zur Begründung der sachlichen Gewerbesteuerpflicht. Auch der Abschluss der Lieferverträge reicht noch nicht aus, um eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu begründen. Denn hierzu gehört, dass sich die A-GmbH & Co. KG mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann. Gleiches gilt für die Entwicklung der Sonnenkollektoren. Somit beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht mit der Lieferfähigkeit am .

  • Die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe beginnt erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes erfüllt sind. Dies gilt für Personengesellschaften unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter. § 7 Satz 2 GewStG enthält keinen die sachliche Steuerpflicht betreffenden Regelungsumfang (> BStBl II S. 927).

Beginn der Gewerbesteuerpflicht eines Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

> BStBl II S. 478

Beginn der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

Die vermögensverwaltende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft beginnt mit Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit. Die Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist nicht von der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr abhängig (> BStBl 2004 II S. 464).

Beginn der Gewerbesteuerpflicht eines Windparks

> BStBl II S. 929

Beginn der werbenden Tätigkeit bei Leasingunternehmen

Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt bei einem Leasingunternehmen nicht bereits mit der Beschaffung des Leasinggegenstandes. Das gilt auch dann, wenn der Leasinggeber den Leasinggegenstand vom Leasingnehmer erwirbt, sofern es sich bei dem Leasingvertrag nicht um einen verdeckten Ratenkauf handelt (> BStBl II S. 745).

Veräußerung des Schiffs einer Einschiffsgesellschaft vor seiner Indienststellung

Beabsichtigt die Einschiffsgesellschaft bei Abschluss des Bauvertrags noch den Betrieb des Schiffs, gibt sie die Eigenbetriebsabsicht jedoch später auf und veräußert das Schiff bzw. die Rechte aus dem Bauvertrag noch vor Indienststellung des Schiffs, so ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob sie damit übergangslos von der (noch) nicht gewerbesteuerbaren Vorbereitungs- in die Abwicklungsphase tritt, oder ob – und ggf. durch welche weiteren Maßnahmen – sie eine andere werbende Tätigkeit beginnt und damit der Gewerbesteuer unterliegt (> BStBl II S. 1000).

Voraussetzungen für Gewerbebetrieb

  • Einzelunternehmen

    >H 2.1 (1)

  • Personengesellschaften

    >H 2.1 (2)

Zur Anzeigepflicht bei Betriebseröffnung

>R 1.9

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAG-43479