GewStH H 2.1 (6) (Zu § 2 GewStG)

Zu § 2 GewStG

H 2.1 (6)

Anwendungsfragen zu den Regelungen im Jahressteuergesetz 2009 zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

> BStBl I S. 1303 (Rdnr. 95 ff.)

Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

  • >H 2.1 (1)

  • Betriebe der öffentlichen Hand, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören mit Ausnahme der Versorgungsbetriebe mangels einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht zu den Gewerbebetrieben (>§ 2 Abs. 2 GewStDV und H 2.1 (1)).

Gewinnerzielungsabsicht

Ob Gewinnerzielungsabsicht (>H 15.3 EStH) vorliegt, muss bei ständig mit Verlusten arbeitenden Eigenbetrieben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände geprüft werden (> BStBl 1971 II S. 247, vom – BStBl 1977 II S. 250 und vom – BStBl 1985 II S. 61).

Steuerbefreiung von Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen

>R 3.20

Verpachtung von Gewerbebetrieben der öffentlichen Hand

>R 2.2

Fundstelle(n):
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HAAAG-43479