Zum Anspruch auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG für den Verkauf von zur Herstellung
kleiner Branntweinmengen geeigneten Wasserdestilliergeräten
Leitsatz
1. Ein Wasserdestilliergerät,
das objektiv zur Herstellung kleiner Branntweinmengen geeignet ist,
fällt unter die amtliche Aufsicht nach § 43 ff. BranntwMonG und
unter das Verkaufsverbot nach § 46 Abs. 1 BranntweinMonG.
2. Im Rahmen der Ermessensentscheidung
über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §
46 Abs. 2 BranntwMonG hat das Bundesministerium der Finanzen alle
widerstreitenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. Hierzu gehört
auch, wie wahrscheinlich es ist, dass ein Wasserdestilliergerät
entgegen seiner Zweckbestimmung zur Branntweinherstellung genutzt
werden wird. Zur Bestimmung dieser Wahrscheinlichkeit hat das Ministerium
insbesondere zu ermitteln, ob eine Nutzung des Geräts zur Branntweinherstellung
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erwarten ist und ob bzw.
inwieweit die Qualität des gewonnenen Destillats eine solche Nutzung
nahe legt.
3. Dabei kann das Ministerium
die aus der Begutachtung eines vergleichbaren Gerätes gewonnenen
Erkenntnisse seiner Entscheidung nur zugrunde legen, wenn zwischen den
Geräten keine Unterschiede vorliegen, die abweichende Begutachtungsergebnisse
möglich erscheinen lassen. Sofern solche Unterschiede vorliegen
- z. B. eine mehr als doppelt so hohe Heizleistung - muss das Gerät
einer eigenen Begutachtung unterzogen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAG-40487
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 13.12.2016 - 4 K 64/15
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