Erster Teil: Branntweinmonopol
Fünfter Abschnitt: Überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen
Erster Titel: Amtliche Aufsicht
§ 46
(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände anzubieten, anzupreisen oder zu verkaufen:
Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind;
Anleitungen zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen;
Anleitungen zur Herstellung der in Nummer 1 bezeichneten Vorrichtungen.
(2) Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
Fundstelle(n):
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GAAAC-85546