BranntwMonG § 46

Erster Teil: Branntweinmonopol

Fünfter Abschnitt: Überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen

Erster Titel: Amtliche Aufsicht

§ 46

(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände anzubieten, anzupreisen oder zu verkaufen:

  1. Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind;

  2. Anleitungen zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen;

  3. Anleitungen zur Herstellung der in Nummer 1 bezeichneten Vorrichtungen.

(2) Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

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GAAAC-85546